Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Synventive Molding Solutions GmbH, Heimrodstraße 10, 64625 Bensheim

§ 1 Allgemeines - Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten zwischen SYNVENTIVE und Bestellern ausschließlich; entgegenstehende oder hiervon abweichende Bedingungen des Bestellers werden von SYNVENTIVE nicht anerkannt, es sei denn, SYNVENTIVE hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Diese Allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten auch dann, wenn SYNVENTIVE in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführt.
(2) Änderungen oder Ergänzungen irgendeiner Vertragsbestimmung und/oder einer Regelung dieser Lieferbedingungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung und sind nur auf das jeweils betroffene einzelne Vertragsverhältnis anwendbar.
(3) Diese Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB.

§ 2 Angebot - Angebotsunterlagen
(1) Angebote oder Preisangaben von SYNVENTIVE binden SYNVENTIVE nicht und dienen nur als Aufforderung, eine Bestellung aufzugeben.
(2) Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so behält sich SYNVENTIVE vor, dieses innerhalb von 2 Wochen anzunehmen. Ein Vertrag kommt nur dann zustande, wenn SYNVENTIVE die Annahme schriftlich erklärt oder mit der Ausführung beginnt.
(3) Alle Maße, Mengen, Größen, Gewichte und/oder jede andere Beschreibung oder Spezifikation der Produkte werden von SYNVENTIVE so genau wie möglich angegeben. Jedoch kann SYNVENTIVE nicht garantieren, dass es keine Abweichungen davon gibt. Muster, Zeichnungen oder Modelle dienen lediglich als Veranschaulichung des betreffenden Produkts. Weichen die von SYNVENTIVE gelieferten Produkte von SYNVENTIVEs Spezifikationen oder Mustern, Zeichnungen oder Modellen in einem solchen Ausmaß ab, dass vom Besteller vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass er diese Abweichungen akzeptiert, so hat der Besteller das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Umstände des Falles vernünftigerweise einen derartigen Rücktritt vom Vertrag erfordern.
(4) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich SYNVENTIVE Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als "vertraulich" bezeichnet sind. Ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von SYNVENTIVE darf der Besteller diese Unterlagen nicht kopieren, vervielfältigen oder Dritten aushändigen oder bekannt geben.  Auf Verlangen des Bestellers stellt ihm SYNVENTIVE jedoch Anleitungen und Zeichnungen - ausgenommen Werkstattzeichnungen - zur Verfügung, die dem Besteller die Montage, Inbetriebnahme und Benutzung des gelieferten Produkts ermöglichen und die in sein Eigentum übergehen. Sofern SYNVENTIVE sich nicht die vertrauliche Behandlung ausdrücklich vorbehält, ist der Besteller in der Nutzung dieser Unterlagen frei.

§ 3 Preise - Zahlungsbedingungen
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die von SYNVENTIVE angegebenen Preise "ab Werk", ausschließlich der Kosten für Verpackung, Fracht und Porto; diese werden gesondert in Rechnung gestellt. Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, werden zu den am Tage der Lieferung gültigen Listenpreisen berechnet. Bei ausdrücklich fest vereinbarten Preisen bleiben Preiserhöhungen jedoch dann vorbehalten, wenn unvorhersehbare Ereignisse sowie mit rückwirkender Kraft eintretende Materialpreis- und/oder Lohnerhöhungen die Fertigungskosten unvorhersehbar erhöht haben. Etwas anderes gilt nur, wenn auch dies ausdrücklich ausgeschlossen wurde.
(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den von SYNVENTIVE angegebenen Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Das Gleiche gilt für Zölle, sonstige Verbrauchssteuern oder andere Abgaben oder Steuern, welche im Hinblick auf die Produkte und den Transport der Produkte auferlegt oder erhoben werden.
(3) Anzahlungen und Vorausleistungen bleiben grundsätzlich ohne Einfluß auf den Preis.
(4) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum oder binnen 8 Tagen ab Rechnungsdatum unter Abzug von 2 % Skonto in der in der Rechnung ausgewiesenen Währung zur Zahlung fällig. Alle Zahlungen haben - nach Wahl von SYNVENTIVE - entweder an SYNVENTIVE direkt oder auf ein von SYNVENTIVE bezeichnetes Bankkonto zu erfolgen. Im Falle einer Zahlung an SYNVENTIVE direkt ist die Zahlung in bar zu leisten. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.
(5) Im Falle des Zahlungsverzugs ist der Besteller verpflichtet, die SYNVENTIVE entstandenen außergerichtlichen und gerichtlichen Inkassokosten in vollem Umfang auszugleichen. Die von dem Kunden insoweit zu tragenden außergerichtlichen Inkassokosten betragen 15 % des zur Zahlung offenstehenden Betrags, mindestens aber 250,00 € zzgl. der hierauf entfallenden Mehrwertsteuer. Etwas anderes gilt nur, wenn der Besteller beweisen kann, dass die der SYNVENTIVE entstandenen außergerichtlichen Inkassokosten entweder überhaupt nicht angefallen sind oder tatsächlich wesentlich niedriger waren als die Pauschale.
(6) Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von SYNVENTIVE anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 4 Lieferzeit
(1) Der Beginn der von SYNVENTIVE angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Die Lieferfrist verlängert sich - auch innerhalb eines Lieferverzugs - angemessen beim Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse, die SYNVENTIVE trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte - gleichviel ob im Betrieb der SYNVENTIVE oder bei einem der Zulieferer eingetreten - z.B. Betriebsstörungen durch Streik und Aussperrung oder technischer Art, behördliche Eingriffe, Energieversorgungsschwierigkeiten, Verzögerungen bei der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe und Materialien. SYNVENTIVE wird solche Hindernisse dem Besteller unverzüglich anzeigen. Die Lieferfrist verlängert sich ebenfalls in angemessenem Umfang, sofern hierüber nicht besondere Vereinbarungen getroffen werden, wenn der Besteller nach Vertragsabschluß Änderungen des vertragsgegenständlichen Produkts beauftragt.
(2) Die Einhaltung der Lieferverpflichtung durch SYNVENTIVE setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen und Obliegenheiten des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(3) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist SYNVENTIVE berechtigt, den ihr insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
(4) Sofern die Voraussetzungen von Abs. (3) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Vertragsgegenstands in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
(5) SYNVENTIVE haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von ihr zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist SYNVENTIVE zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von ihr zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist die Schadensersatzhaftung von SYNVENTIVE auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(6) SYNVENTIVE haftet auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von ihr zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(7) Im Übrigen haftet SYNVENTIVE im Fall des Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15 % des Lieferwertes.
(8) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers bleiben vorbehalten.

§ 5 Gefahrenübergang - Verpackungskosten
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung "ab Werk" vereinbart.
(2) Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind Paletten. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.
(3) Sofern der Besteller es wünscht, wird SYNVENTIVE die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.

§ 6 Mängelhaftung
(1) Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(2) Soweit ein Mangel der gelieferten Sache vorliegt, ist der Besteller nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung ist SYNVENTIVE verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
(3) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
(4) SYNVENTIVE haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, beruhen. Soweit SYNVENTIVE keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(5) SYNVENTIVE haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern SYNVENTIVE schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(6) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
(7) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.
(8) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang.
(9) Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.

§ 7 Gesamthaftung

(1) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 6 vorgesehen, ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs - ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
(2) Soweit die Schadensersatzhaftung SYNVENTIVE gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 8 Eigentumsvorbehaltssicherung
(1) SYNVENTIVE behält sich das Eigentum an der gelieferten Sache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Soweit SYNVENTIVE mit dem Besteller Bezahlung der Kaufpreisschuld aufgrund des Scheck-Wechsel-Verfahrens vereinbart, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des von SYNVENTIVE akzeptierten Wechsels durch den Besteller und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks bei SYNVENTIVE. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist SYNVENTIVE berechtigt, die gelieferte Sache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Sache durch SYNVENTIVE liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, SYNVENTIVE hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Sache durch SYNVENTIVE liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. SYNVENTIVE ist nach Rücknahme der gelieferten Sache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.
(2) Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferte Sache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller SYNVENTIVE unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit SYNVENTIVE Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, SYNVENTIVE die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den SYNVENTIVE entstandenen Ausfall.
(4) Der Besteller ist berechtigt, die gelieferte Sache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt SYNVENTIVE jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MWSt.) der SYNVENTIVE zustehenden Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Sache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von SYNVENTIVE, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. SYNVENTIVE verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so kann SYNVENTIVE verlangen, dass der Besteller SYNVENTIVE die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(5) Die Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Sache durch den Besteller wird stets für SYNVENTIVE vorgenommen. Wird die gelieferte Sache mit anderen, SYNVENTIVE nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt SYNVENTIVE das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der von SYNVENTIVE gelieferten Sache (Fakturaendbetrag, einschließlich MWSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt von SYNVENTIVE gelieferte Sache.
(6) Der Besteller tritt SYNVENTIVE auch die Forderungen zur Sicherung der SYNVENTIVE zustehenden Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der von SYNVENTIVE gelieferten Sache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
(7) SYNVENTIVE verpflichtet sich, die SYNVENTIVE zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert dieser Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt SYNVENTIVE.

§ 9 Gerichtsstand - Erfüllungsort
(1) Sofern der Besteller Kaufmann ist, ist der Geschäftssitz der SYNVENTIVE Gerichtsstand; SYNVENTIVE ist jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz der SYNVENTIVE Erfüllungsort.

Stand 9. Juli 2009
Sie sind hier: